Wir machen Sie mit unserer Satzung vertraut:

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kanonikus-Kir-Realschule Mainz e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Kanonikus-Kir-Realschule Mainz e.V." Der Sitz des Vereins ist Mainz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein unterstützt die Kanonikus-Kir-Realschule Mainz in ideeller und finanzieller Hinsicht.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins sind natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Spenden, sonstige Mittel

Die Aufgaben des Vereins werden aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden, aus Schulsammlungen und sonstigen Zuwendungen finanziert. Der Mitgliedsbeitrag wird kalenderjährlich erhoben.

§ 5 Austritt, Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. eines jeweiligen Kalenderjahres zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zugegangen sein.

(2) Mitglieder können durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie trotz Mahnung mit Fristsetzung mit der Zahlung ihres Beitrages im Rückstand sind.

(3) Mitglieder, die gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben, können nach Anhörung durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt unter Beifügung der Tagesordnung und muss den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher zugehen.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

- Wahl und Abberufung der wählbaren Mitglieder des Vorstandes

- Wahl von zwei Kassenprüfern, die die Jahresrechnung prüfen und hierüber berichten

- Entgegennahme des Berichtes des Vorsitzenden

- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

(3) Die Mitgliederversammlung kann die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, beschließen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss nur dann schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen, bedürfen jedoch der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Die gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- dem Schriftführer

- höchstens fünf Beisitzern.

(2) Der Schulleiter, der Schulelternsprecher, der Schülersprecher oder deren Vertreter und ein weiteres vom Schulelternbeirat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied sind kraft ihrer Ämter als stimmberechtigte Beisitzer berufen.

(3) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet eines dieser Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(4) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.

§ 9 Vertretung und Geschäftsführung

(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinschaftlich.

(2) Über die Verwendung der Geldmittel entscheidet der Vorstand. Bei Abstimmung des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Verhinderung beider die Stimme des Versammlungs-leiters. Dieser ist erforderlichenfalls aus den Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme der Beisitzer zu bestimmen. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Protokollführer, vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter nach Satz 3 zu unterschreiben sind.

§ 10 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Bei Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung keine Liquidatoren bestellt, die im Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Beisitzer die Liquidatoren. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten gemeinschaftlich.

(2) Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an die Kanonikus-Kir-Realschule Mainz und ist entsprechend dem Satzungszweck zu verwenden.

In dieser Satzung ist die männliche Form ausschließlich aus Gründen der Übersichtlichkeit benutzt worden.
 

(Neufassung, beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 22.11.2000)

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