|
Wir machen Sie mit unserer Satzung vertraut:
Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der
Kanonikus-Kir-Realschule Mainz e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der
Kanonikus-Kir-Realschule Mainz e.V." Der Sitz des Vereins ist Mainz. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein unterstützt die Kanonikus-Kir-Realschule Mainz in ideeller
und finanzieller Hinsicht.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins sind natürliche oder juristische Personen, die
die Ziele des Vereins unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand.
(2) Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder seine Ziele besondere
Verdienste erworben haben, kann auf Antrag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge, Spenden, sonstige Mittel
Die Aufgaben des Vereins werden aus den Beiträgen der Mitglieder, aus
Spenden, aus Schulsammlungen und sonstigen Zuwendungen finanziert. Der
Mitgliedsbeitrag wird kalenderjährlich erhoben.
§ 5 Austritt, Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. eines jeweiligen
Kalenderjahres zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand
spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres zugegangen sein.
(2) Mitglieder können durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie trotz Mahnung mit Fristsetzung mit
der Zahlung ihres Beitrages im Rückstand sind.
(3) Mitglieder, die gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben,
können nach Anhörung durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
schriftlich einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt unter Beifügung der
Tagesordnung und muss den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher zugehen.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl und Abberufung der wählbaren Mitglieder des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die die Jahresrechnung prüfen und hierüber
berichten
- Entgegennahme des Berichtes des Vorsitzenden
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
(3) Die Mitgliederversammlung kann die Aufnahme weiterer
Tagesordnungspunkte, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, beschließen. Die Art
der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss nur dann
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies
beantragt.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen, bedürfen jedoch der
Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Die gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der
Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niederzulegen. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- höchstens fünf Beisitzern.
(2) Der Schulleiter, der Schulelternsprecher, der Schülersprecher oder
deren Vertreter und ein weiteres vom Schulelternbeirat aus seiner Mitte
gewähltes Mitglied sind kraft ihrer Ämter als stimmberechtigte Beisitzer
berufen.
(3) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder
werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese Vorstandsmitglieder bleiben
bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet eines dieser Vorstandsmitglieder
während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(4) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der
Vorstandsmitglieder erforderlich.
§ 9 Vertretung und Geschäftsführung
(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils
zwei von ihnen vertreten gemeinschaftlich.
(2) Über die Verwendung der Geldmittel entscheidet der Vorstand. Bei
Abstimmung des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden
oder bei Verhinderung beider die Stimme des Versammlungs-leiters. Dieser ist
erforderlichenfalls aus den Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme der Beisitzer zu
bestimmen. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom
Protokollführer, vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter nach Satz 3 zu unterschreiben sind.
§ 10 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Bei Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung keine
Liquidatoren bestellt, die im Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Beisitzer die Liquidatoren. Jeweils zwei
Liquidatoren vertreten gemeinschaftlich.
(2) Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an die
Kanonikus-Kir-Realschule Mainz und ist entsprechend dem Satzungszweck zu
verwenden.
In dieser Satzung ist die männliche Form ausschließlich aus Gründen der
Übersichtlichkeit benutzt worden.
(Neufassung, beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom
22.11.2000) |